Österreichische Infrastrukturtage

Österreichische Infrastrukturtage

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AGB

Österreichische Infrastrukturtage

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Besondere Teilnahmebedingungen

1. Termin und Öffnungszeiten

  1. Die Österreichischen Infrastrukturtage 2025 finden am 24.09.2025 von 9-18 Uhr statt.
    Aufbau für Aussteller: 23.09.2025 ab 12:00. Aufbau Freigelände: 23.09.2025 ab 12:00. Als Aussteller im Freigelände wenden Sie sich bitte an Ihren Kundenbetreuer bezüglich der Aufbauzeiten.
    Abbau für Aussteller:
    25.09.2025 – bis 13:00
  2. Die Österreichischen Infrastrukturtage finden in der Kitzmantelfabrik Vorchdorf, Laudachweg 15, 4655 Vorchdorf, statt.
  3. Den Anweisungen des Organisations- und Sicherheitspersonals, sowie des Veranstalters ist in jedem Fall Folge zu leisten.
  4. Die Aussteller werden gebeten, ihr Standpersonal darauf hinzuweisen, dass ein Verweilen nach Messeende in den Ständen aus Sicherheits- und Organisationsgründen unter keinen Umständen gestattet werden kann.
  5. Die in den besonderen Teilnahmebedingungen kommunizierten Daten, Zeiten und Auflagen für die Teilnahme an den Österreichischen Infrastrukturtagen können vom Veranstalter jederzeit geändert werden. Die jeweils aktuellen Daten, Zeiten und Informationen werden auf der Homepage www.infrastrukturtage.at veröffentlicht und sind gültig, auch wenn sie anderslautend zu den in den Besonderen Teilnahmebedingungen angeführten Informationen sind.

2. Anmeldung

  1. Die Anmeldung zur Teilnahme zu den Österreichischen Infrastrukturtagen muss bis spätestens 31.08.2025 mittels Anmeldeformulars oder telefonischen Kontakt erfolgen. Nur die offizielle Reservierungsbestätigung gilt als Grundlage für eine allfällige Standzuteilung.
  2. Die bis zu dem genannten Zeitpunkt eingehenden Anmeldungen werden nach Maßgabe des vorhandenen Ausstellungsraumes und der Ausstellerwünsche berücksichtigt, jedoch behält sich der Veranstalter das Recht vor, Anmeldungen auch ohne Angabe von Gründen abzulehnen oder andere Spezifikationen anzubieten.

3. Platz- und Standvergabe

  1. Der Veranstalter ist bemüht, den vom Aussteller in seiner Reservierungsbestätigung genannten Spezifikationen und Wünschen hinsichtlich Standplätze und Standgröße bestens zu entsprechen; ein Rechtsanspruch des Ausstellers auf einen bestimmten Standort, Standplatzgröße im Ausstellungsbereich besteht nicht. Ein Platztausch mit anderen Ausstellern sowie die Überlassung des Platzes an Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
  2. Wird ein Stand oder eine Ausstellungsfläche nicht termingerecht bezogen, steht es dem Veranstalter frei, hierüber anderweitig zu verfügen. Bereits bezahlte Entgelte verfallen; Schadenersatz oder Bereicherungsansprüche des nicht rechtzeitig erschienenen Ausstellers sind ausgeschlossen. Schäden und Aufwendungen, die dem Veranstalter durch die Säumnis des Ausstellers entstehen, sind von diesem zu ersetzen.

4. Ausweise und Karten

  1. Jeder Aussteller erhält kostenlose Ausstellerausweise lautend auf den Firmennamen des Ausstellers in gewünschter Anzahl. Personalisierte Ausstellerausweise können www.infrastrukturtage.at bis zur auf der Homepage kommunizierten Deadline bestellt werden.
  2. Die Ausweise und Karten sind nicht übertragbar. Missbräuchlich verwendete Ausweise und Karten werden eingezogen.

5. Nutzungsumfang

  1. Die Nutzungsbefugnis des Ausstellers erstreckt sich ausschließlich auf vertragsgemäße Ausstellungsinhalte und die vereinbarten Zeiten und Zwecke.
  2. Der Aussteller hat den ihm zugewiesenen Standplatz bei Übernahme auf seinen ordnungsgemäßen Zustand hin zu überprüfen und allfällige Abweichungen vom Vertrags-Soll sofort zu beanstanden; spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

6. Technische Standgestaltung

  1. Die Zulassung zur Teilnahme an den Österreichischen Infrastrukturtagen ist an die Einhaltung der in der Reservierungsbestätigung genannten Konzeptionen gebunden.
  2. Jeder Stand muss seitens des Ausstellers hinreichend auf Dimensionen, allen voran Höhe, Abmessungen, Strom und Wasseranschlussmöglichkeit geprüft werden. Achten Sie dabei auf die (auf der Homepage kommunizierten) Deadlines. Falls keine Freigabe des Standes erfolgt, übernimmt der Veranstalter keine Haftung falls technische, architektonische oder andere Probleme mit dem Messestand auftreten sollten.
  3. Eine Überschreitung der Messestandwände (auch zur Anbringung von Firmenschildern), die Verwendung der äußeren Standwände zu Reklamezwecken und die Vergrößerung von Ständen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch den Veranstalter.
  4. Der Aussteller hat jeweils Informationen über die Belastungsgrenzen der Ausstellungsflächen einzuholen und diese unbedingt zu beachten; allgemein sind Punktbelastungen durch schwere Gegenstände zu vermeiden. Ebenfalls ist darauf Bedacht zu nehmen, dass im Bereich der Kabelkanäle und Auslassstellen eine wesentlich geringere Tragfähigkeit gegeben ist.

7. Erscheinungsbild

  1. Der Stand muss die genaue Firmenbezeichnung des als Aussteller und der als Marke angemeldeten Unternehmens tragen und darf in seiner Gestaltung nicht gegen die guten Sitten verstoßen und weder auf Personen noch auf Einrichtungen störend wirken.
  2. Sollte es zwischen Ausstellern zu Unstimmigkeiten hinsichtlich vermutlicher oder tatsächlicher optischer Beeinträchtigung kommen, sind die Aussteller verpflichtet sich gütlich zu einigen. Der Veranstalter übernimmt in diesem Fall weder Verantwortung noch Kosten.

8. Auf- und Abbau der Stände

  1. Nach Beendigung der Ausstellung ist durch den Aussteller der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen, insbesondere sind auch Beschädigungen der Böden und Wände, die durch Verwendung von z. B. Kunstklebern oder Nägeln entstanden sind, vom Aussteller innerhalb der Abbaufrist zu beheben und zur Wiederherstellung des Übergabezustandes erforderliche Malarbeiten durchzuführen.
  2. Ist der Aussteller mit der Erfüllung dieser Pflichten säumig, erfolgt die Wiederherstellung durch die Kitzmantelfabrik auf Kosten des Ausstellers.
  3. Ebenso werden nach dem Abbautermin im Ausstellungsgelände verbliebene Ausstellungsgüter auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

9. Sicherheit und Brandschutz

  1. Im gesamten Bereich des Veranstaltungsgebäudes samt Freigelände ist der Umgang mit offenem Feuer und leicht brennbaren Flüssigkeiten oder Elementen strikt untersagt. Die Verwendung von Kerzen, Öllämpchen oder Ähnliches als Tischdekoration ist nur mit Zustimmung durch die Kitzmantelfabrik gestattet. Das Einbringen von Flüssiggasbehältern (Propan – Butan) und anderer Druckbehältern und Druckflaschen ist generell verboten.
  2. Vom Aussteller vorbereitete Einrichtungsgegenstände, Dekorationen, Geräte, Kulissen etc. dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch die Kitzmantelfabrik Vorchdorf aufgestellt und verwendet werden. Auch dann dürfen nur schwer entflammbare oder mittels eines rechtlich erlaubten und dem Stand der Technik entsprechenden Imprägnierungsmittels schwer entflammbar gemachte Gegenstände ein- bzw. angebracht werden. Leicht entzündbares Material (wie z.B. Papier, Holzwolle, Stroh, Schilfmatten, Mulch usw.) darf generell nicht verwendet werden; Materialien für Dekorations- zwecke müssen in die Brennbarkeitsklasse B1, Q1 und TR1 eingeordnet werden können. Ausschmückungsgegenstände müssen jedenfalls außer Reichweite der Besucher angebracht und so angeordnet sein, dass Feuerquellen nicht damit in Berührung kommen können. Der Einsatz von pyrotechnischen Effekten bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis durch die Kitzmantelfabrik und des Veranstalters. In jedem Fall haftet der Aussteller für die gesetzliche Zulässigkeit seiner Gestaltungsabsichten.
  3. Notausgänge, Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Telefonverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen jederzeit frei zugänglich und unverstellt bleiben.
  4. Der Aussteller hat für die Vornahme von Arbeiten ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal einzusetzen. Die technischen und elektrischen Anlagen der Ausstellungsgebäude und -gelände dürfen nur durch Mitarbeiter von der Kitzmantelfabrik bedient werden; diese sind gegebenenfalls gesondert anzufordern.
  5. Für das Aufstellen und die allfällige Inbetriebnahme von Maschinen, PKW, LKWs, am Messegelände werden gesondert Informationen auf www.infrastrukturtage.at bekanntgegeben.
  6. Die Kitzmantelfabrik und der Veranstalter sind befugt, bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich z. B. jener des Jugendschutzes, durch eigene Ordnungskräfte einzuschreiten und Gäste oder Besucher vom weiteren Besuch der Ausstellung auszuschließen und/oder sonst geeignete Maßnahmen, auch gegenüber Mitarbeitern des Ausstellers, zu setzen. Bei grober Missachtung sicherheitsrelevanter Vorschriften sind die Kitzmantelfabrik und/oder der Veranstalter befugt, den Stand unverzüglich zu schließen. Ersatzansprüche hieraus sind ausgeschlossen.

10. Versicherung und Bewachung

Ein allgemeiner Wach- und Informationsdienst während der Veranstaltungszeit, sowie während des Auf- und Abbaus wird vom Veranstalter eingerichtet. Dieser geht in regelmäßigen Intervallen durch die Hallen, bewacht aber keine einzelnen Stände oder Ausstellungsstücke. Für Personen-, Sachschäden und Diebstahl wird daher keine Haftung übernommen.

Die Aussteller sind verpflichtet, ihre Haftpflichtversicherung zu kontrollieren und gegebenenfalls um die Risiken einer Ausstellungsteilnahme zu erweitern oder eine neue Versicherung abzuschließen.

11. Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten für die Netto-Ausstellungsfläche. Alle Preise exkl. 20% MwSt, Anmeldepaket.
  2. Zahlungsbedingungen:
    Die Rechnung für die jeweilige Standauswahl wird per Post an die jeweilige Kontaktperson zugesendet und ist spätestens bis 31.08.2025 zu zahlen.
  3. Stornobedingungen:
    Kostenlose Stornierung bis 31.08.2025.
  4. Soweit Zahlungen nicht bereits beim Veranstalter eingegangen sind, hat der Aussteller die vollständige Bezahlung des Rechnungsbetrags durch Vorlage von – mit einer Durchführungsbestätigung der betreffenden Bank versehenen – Zahlungsbelegen oder einer Bareinzahlungsbestätigung nachzuweisen; vor diesem Nachweis darf der Stand nicht bezogen und eine Teilnahme an der Messe kann seitens des Veranstalters verwehrt werden.
  5. Sämtliche vom Aussteller bestellte Neben- und Sonderleistungen, wie z.B. technische Standausstattungen usw., können teilweise oder gänzlich vor der Veranstaltung mittels Anzahlungsrechnung in Rechnung gestellt werden. Bestellungen zusätzlicher Neben- und Sonderleistungen nach Anzahlungsrechnung durch den Aussteller oder seine Bevollmächtigten sowie verbrauchsabhängige Leistungen diverser Art werden während oder nach der gegenständlichen Messe in Rechnung gestellt. Bei genehmigter Vergrößerung eines Standes erfolgt die endgültige Standmietenberechnung entsprechend dem Nachmaß.
  6. Anfallende Bankspesen bei der Überweisung gehen zu Lasten des Ausstellers.
  7. Bei Zahlungsverzug sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu entrichten.
  8. Sollte die Rechnung nicht termingerecht bezahlt werden, steht es dem Veranstalter frei, die Standfläche neu zu vergeben.

12. Reinigung

  1. Der Veranstalter übernimmt die Reinigung der Ausstellungsräume, Gänge und Toiletten vor und während der Veranstaltung; für die Reinigung der Stände hat der Aussteller selbst zu sorgen. Gegen gesonderte Verrechnung kann bei der Kitzmantelfabrik Reinigungspersonal vorab beauftragt werden.
  2. Die Entsorgung des Verpackungs- und Emballagen Materials hat der Aussteller zu veranlassen. Im Übrigen ist auf entsprechende Mülltrennung zu achten.
  3. An Eingängen, in den Gängen etc. sowie in der Umgebung des Ausstellungsortes unerlaubt abgestellte Güter und Verpackungsmaterialien werden auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernt.

13. Werbung

  1. Die Verwendung von Schallmedien, einschließlich der Vorführung von Tonfilmen, ist nur in normaler Sprechlautstärke zulässig; Bildflächen und -schirme sind so aufzustellen, dass den Zusehern die Besichtigung innerhalb des Standes möglich ist und die Gangflächen dadurch nicht blockiert werden.
  2. Lärmverursachende Maschinen dürfen nur in beschränktem Maße zu Vorführungszwecken in Betrieb gesetzt werden.
  3. Der Verkauf von Speisen und Getränken am Stand ist untersagt.

14. Fotografieren/Veröffentlichung von Ausstellerinformationen/ Datenschutz

  1. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Videomaterial etc. von den Ausstellungsbauten und –ständen, sowie vom allgemeinen Messegeschehen zu eigenen Zwecken oder zu allgemeinen Presseveröffentlichungen zu verwenden.
  2. Im Leistungsumfang der Anmeldegebühr laut Teilnahmeantrag ist die Listung des Ausstellers in Ausstellerlisten, gegebenenfalls Messekatalogen und/oder sonstigen Informationsmaterialien für Besucher, Aussteller und Medienpartner in gedruckter und/oder digitaler Form enthalten. Sollte dazu die Zustimmung Dritter erforderlich sein, wird der Aussteller eine derartige Zustimmung rechtzeitig einholen; sollte der betreffende Dritte seine Zustimmung verweigern, wird der Aussteller dies dem Veranstalter umgehend schriftlich mitteilen.
  3. Für die Einhaltung der aktuell rechtsgültigen Datenschutzbestimmungen ist der Aussteller selbst verantwortlich. Bei Verstößen ist der Veranstalter schad- und klaglos zu halten und übernimmt keinerlei Haftung.

15. Rücktritt, Vertragsauflösung

  1. Der Aussteller ist an seinen Teilnahmeantrag gebunden; nach Zulassung durch den Veranstalter ist ein Rücktritt nicht mehr statthaft.

16. Haftung

  1. Der Veranstalter leistet Gewähr für die vertragsgemäße Leistungserbringung; darüber hinausreichende Haftungen oder Garantien werden nicht übernommen. Ansonsten gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen; außerhalb des Geltungsbereiches des Konsumentenschutzgesetzes ist die Haftung jedenfalls auf vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln beschränkt.
  2. Der Aussteller haftet für
    1. Schäden, die am Gebäude oder am Inventar infolge seiner Ausstellungstätigkeit entstehen;
    2. Schäden, die bei Einbringung von Gegenständen und Auf- und Abbau an Personen oder Sachen verursacht werden;
    3. alle Unfälle, die dem eigenen Personal bzw. den vom Aussteller verpflichteten Mitwirkenden bei den Vorbereitungen/Auf/Abbau zur Messe bzw. bei der Messe selbst infolge Nichtbeachtung sicherheitspolizeilicher oder veranstaltungsrechtlicher Vorschriften zustoßen;
  3. Der Veranstalter haftet weder für das Verhalten von Besuchern der Messe noch für das Abhandenkommen von Gegenständen oder sonstige Sachschäden während oder im Zusammenhang mit, vor oder nach den Österreichischen Infrastrukturtagen.
  4. Den Aussteller trifft eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter; er hat wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände während und außerhalb der Ausstellungszeiten sicher zu verwahren und gegebenenfalls unter Verschluss zu halten.

17. Sprinkleranlagen

In den Messesälen der Kitzmantelfabrik befinden sich Sprinkleranlagen.

18. Generelles Rauchverbot

Den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gilt in und an den Standorten der Kitzmantelfabrik generelles Rauchverbot. Das Rauchen ist ausschließlich in den Außenbereichen der Standorte gestattet. Der Aussteller sowie seine Leute sind zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet und die Kitzmantelfabrik und der Veranstalter übernehmen bei Nichtbeachtung des Rauchverbots keinerlei Haftung. Sollten durch Nichtbeachtung dieser Regelung Kosten entstehen, so sind diese vom Verursacher zu tragen.

19. Schlussbestimmungen

  1. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtums oder ähnlicher Rechtsinstitute ist ausgeschlossen.
  2. Abweichende Vereinbarungen, einschließlich der Zustimmung zu vom Aussteller beabsichtigten Maßnahmen und Tätigkeiten gelten nur, wenn diese schriftlich getroffen bzw. durch den Veranstalter schriftlich bestätigt werden.
  3. Erklärungen seitens des Veranstalters an die dem Veranstalter zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse oder jene der vom Aussteller benannten Kontaktperson, ebenso wie Informationen auf www.infrastrukturtage.at gelten als wirksam abgegeben.
  4. Allfällige Ansprüche gegen den Veranstalter hat der Aussteller innerhalb von 3 Monaten nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verfristet und verjährt gelten.
  5. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden; Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen der Besonderen Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollten sich darin Lücken befinden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(Stand: Jänner 2025, Änderungen vorbehalten)

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